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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 34/18 (BFH) | 
| §§: | EStG § 43 a Abs. 3 Satz 7, EStG § 20 Abs. 3 a, EStG § 32 d Abs. 5, EStG § 43 a Abs. 3 Satz 1 | 
| Schlagwörter | Anrechnung, Quellensteuer, Kapitalertragsteuer, Rückgängigmachung, Dividende | 
| Rechtsfrage: | Kann eine inländische Depotbank die ursprüngliche Anrechnung von Quellensteuern, die im Ausland auf im Jahr 2009 gezahlte Dividenden abgeführt wurden, auf die deutsche Kapitalertragsteuer im Jahr 2012 rückgängig machen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 06.09.2018 | 
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 12087/16 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 21 71 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VII. Senat - neues Aktenzeichen: VII R 65/18 | 
