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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 52/09 (BFH) |
§§: | AO § 233 a Abs. 2 a, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Zinsen, Rückwirkendes Ereignis, Berichtigung, Handelsbilanz |
Rechtsfrage: | 1. Kann § 233 a Abs. 2 a AO angewendet werden, wenn ein rückwirkendes Ereignis zu einem Zeitpunkt eintritt (hier: 2003), der die von dem FA tatsächlich festgesetzten Zinsen (hier: Zeitraum 1.4.1998 bis 1.6.2004) nicht berührt? - 2. Ist eine in einem späteren Jahr (hier: 2003) vorgenommene Berichtigung der Handelsbilanz für ein abgelaufenes Geschäftsjahr (hier: 1996) in der Form der (vorher unterbliebenen) phasengleichen Nachaktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten und der Zuführung der nachträglich aktivierten Erträge zu der Rückstellung für Beitragserstattung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das die Eignung hat, Nachforderungszinsen nach § 233 a Abs. 2 a AO auszulösen? - 3. Kann bei Bejahung von 1. und 2. von einer Verzinsung nach § 233 a Abs. 2 a AO in entsprechender Anwendung des BFH-Urteils vom 18.5.1999 I R 60/98 (BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634) abgesehen werden, soweit sich die Verzinsung auf eine Bemessungsgrundlage bezieht, die nie Gegenstand einer Steuerfestsetzung war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 173/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 542 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 08 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.02.2010 |
Erledigungs-Az: | I R 52/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 18 65 |