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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 60/03 |
§§: | FGO § 47, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 108 Abs. 3, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Klagefrist, Einspruchsentscheidung, Bekanntgabe, Dreitagesfrist, Wohnmobil, Vermietung |
Rechtsfrage: | 1. Hat das FG im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 14.10.2003 IX R 68/98 die Klage zu Unrecht als verspätet abgewiesen, weil es fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die Einspruchsentscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am Samstag und nicht am darauffolgenden Montag als bekannt gegeben gilt? Falschanwendung der Grundsätze der gesetzlichen Vermutung des Zugangs sowie seines tatsächlichen Nachweises und der Beweislastregeln für den tatsächlichen Zugang gemäß § 122 AO? - 2. Stellt die über einen gewerblichen Wohnmobilvermittler erfolgte Vermietung eines einzigen Wohnmobils an zehn verschiedene fremde Mieter für insgesamt 89 Tage im Jahr eine gewerbliche - und keine unter § 22 Nr. 3 EStG fallende - Tätigkeit dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3013/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 361 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 15 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.10.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 60/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 12 21 |