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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 93/03 |
§§: | EStG § 50 Abs. 5 Nr. 3 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Abzugssteuer, Betriebsausgabe, Gemeinschaftsrecht, Dienstleistungsfreiheit |
Rechtsfrage: | Erstattung von Abzugssteuern nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG: Hat eine ausländische Gesellschaft, die im Inland an Tourneen teilnahm, einen Anspruch auf Erstattung von Abzugssteuern nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG, weil sich ein entsprechender Verlust ergeben habe oder standen die geltend gemachten Aufwendungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den inländischen Betriebseinnahmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 7435/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 01 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.04.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 93/03 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 26.5.2004 - I R 93/03 - Das Verfahren I R 93/03 ist bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-345/04 ausgesetzt (Beschluss vom 26.5.2004). |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 23 51 |