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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 8/10 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 4 Nr. 8 Buchst. c, UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 2005 § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG 2005 § 13 b Abs. 2 Satz 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 |
Schlagwörter | Kreditinstitut, Bank, Steuerbare Leistung, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Forderung, Factoring |
Rechtsfrage: | 1. Erbringt die ausländische Zweckgesellschaft mit der Übernahme des Portfolios gegenüber dem inländischen Kreditinstitut eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, wenn ein Kreditinstitut im Paket die zahlungsgestörten Forderungen aus bereits gekündigten Kundenkreditverträgen (sog. non-performing loans, NPL) an eine in Großbritannien ansässige Zweckgesellschaft zu einem durch Abschlag vom wirtschaftlichen Wert des Portfolios geminderten Kaufpreis veräußert? - 2. Ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem wirtschaftlichen Restwert des Portfolios anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2933/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 907 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 19 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.07.2013 |
Erledigungs-Az: | V R 8/10 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren V R 8/10 ruht gemäß Beschluss vom 6.10.2010 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-93/10. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 24 87 |