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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 16/05
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 a Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Rechtsanwalt, Betriebsausgabe, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Werbungskosten, Kürzung
Rechtsfrage: Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten: Sind bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, der auch als angestellter Jurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und in diesem Zusammenhang keine den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten geltend macht, die tatsächlichen Werbungskosten (hier: Fahrtkosten und Arbeitsmittel) im Wege der Schätzung zu ermitteln und ist der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Werbungskosten und höherem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Betriebsausgaben zu kürzen, weil es sich um gleichartige Tätigkeiten handelt, so dass typische Aufwendungen wie Porto, Telefon, Bürobedarf und Fachliteratur nur einmal anfallen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 27.01.2005
Vorinstanz/AZ: 2 K 5754/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 777
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 22 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.06.2008
Erledigungs-Az: VIII R 76/05
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 76/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 33 18