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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 40/07 (BFH)
§§: AO § 367 Abs. 3 Satz 1, AO § 195 Satz 2, BpO § 5 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung
Rechtsfrage: Hat über einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung das für die Besteuerung zuständige FA oder das andere mit der Durchführung der Betriebsprüfung beauftragte FA (§ 195 Satz 2 AO), welches auch die Prüfungsanordnung erlassen hat, zu entscheiden? Handelt es sich bei der Beauftragung eines anderen FA nach § 195 Satz 2 AO um ein Tätigwerden "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.12.2006
Vorinstanz/AZ: 13 K 5636/02 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 19 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.11.2008
Erledigungs-Az: VIII R 40/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 24