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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 23/08 (BFH) |
§§: | EStG § 5 a Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Tonnagebesteuerung, Hinzurechnung, Unterschiedsbetrag, Gesetzesfassung, Versehen |
Rechtsfrage: | Stellt das Wort "spätestens" in § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung ein offenkundiges redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar, so dass die mit Übergang zur Tonnagebesteuerung festgestellten Unterschiedsbeträge nicht vor den in § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Zeitpunkten dem Gewinn hinzugerechnet werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 05.05.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 198/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.10.2010 |
Erledigungs-Az: | IV R 23/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 01 51 |