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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 46/96 |
| §§: | BewG § 11 Abs. 2, BewG § 9 Abs. 2, VStR Abschn. 79 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Anteilsbewertung, GmbH-Anteile, Stuttgarter Verfahren, Abschlag, Verfügungsbeschränkung, Stimmrechtsbeschränkung |
| Rechtsfrage: | Bewertung der Anteile einer Mehrheitsgesellschafterin (ca. 70 v.H.) an einer Beteiligungs-KG . Kommt bei der Bewertung des gemeinen Werts der Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren ein Abschlag wegen schwerer Verkäuflichkeit der Anteile nach Abschnitt 79 Abs. 4 VStR 1986/1989 nicht in Betracht, weil die Verfügungsbeschränkungen auf gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung beruht? Gilt dies auch dann, wenn die geerbten Anteile (ca. 62 v.H.) der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen und ein Einfluß auf die Geschäftsführung nicht ausgeübt werden kann? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 21.03.1996 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 140/93 EW |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.06.1998 |
| Erledigungs-Az: | II R 46/96 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 50 63 |