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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 18/03 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 8, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Änderung, Neue Tatsache, Zufluss, Geldwerter Vorteil, Darlehen, Wandlung, Aktienoption |
Rechtsfrage: | Verstößt die Änderung eines Steuerbescheides trotz Ermittlungsfehler des FA nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Steuerpflichtige zu dem dem FA bekannt gemachten Komplex "Zeichnung eines Wandeldarlehens und damit verbundene Anfangsbesteuerung der Erwerbsrechte" bewusst unvollständige Angaben macht und so das FA von weiteren Ermittlungen abhält? Zufluss geldwerter Vorteile bei Ausübung bzw. Verkauf der Erwerbsrechte (Wandlung auf Übertragung von Aktien des Arbeitgebers) aus der Gewährung eines Arbeitnehmerdarlehens (Endbesteuerung) oder bereits im Zeitpunkt der Einräumung der Erwerbsrechte (Anfangsbesteuerung)? Besteht trotz der fehlenden Veräußerbarkeit der Darlehens- und Optionsansprüche wirtschaftlich eine Identität zwischen dem Wandeldarlehen und den Aktien bereits im Zeitpunkt der Zeichnung des Darlehens und damit eine Gleichstellung mit handelbaren und börsenfähigen Wandelschuldverschreibungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1882/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 616 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 21 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.09.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 18/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 02 27 |