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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 28/00 |
§§: | AO 1977 § 169 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 171 Abs 3 |
Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Teilbestandskraft |
Rechtsfrage: | Umfang des Rechtsbehelfsantrag - Wortgetreue oder willensorientierte Auslegung des Rechtsbehelfsantrags - Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 Satz 1 AO gehemmt, auch wenn der Verlust für ein Zweifamilienhaus (dessen steuerliche Behandlung z.Zt. der Einspruchseinlegung Gegenstand eines Klageverfahrens war) im Einspruchsschreiben nicht ausdrücklich erwähnt worden ist (keine Beschränkung des Einspruchsbegehrens, keine Teilbestandskraft)? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.08.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2366/97 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.04.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 28/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 36 73 |