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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 11/02 |
§§: | EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Entschädigung, Zwang, Außerordentliche Einkünfte, Abfindung, Pension, Gesellschaftergeschäftsführer |
Rechtsfrage: | 1. Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Ablösung des Witwenpensionsanspruchs im Zuge der Liquidation einer Einmann-GmbH durch die in geschäftlichen Dingen unerfahrene Pensionsberechtigte, die infolge Erbfalles alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin wurde. - 2. Ist keine Zwangslage und damit keine steuerbegünstigte Entschädigung gegeben, wenn der Pensionsanspruch durch eine Rückdeckungsversicherung und Verpfändung an den Erblasser abgesichert ist bzw. die GmbH zur Abwicklung der Versorgungsansprüche mit ruhendem Geschäftsbetrieb hätte weitergeführt werden können. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 4226/99 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 831 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.10.2003 |
Erledigungs-Az: | XI R 11/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 17 57 |