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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 75/13 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, EStG § 44 Abs. 6, EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7 c, EStG § 43 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, UmwStG § 20
Schlagwörter Betrieb gewerblicher Art, Einbringung, Rücklage, Auflösung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer
Rechtsfrage: Führt die Einbringung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) in eine Kapitalgesellschaft - deren alleinige Gesellschafterin die Trägerkörperschaft des eingebrachten BgA ist - nach § 20 UmwStG a.F. zu einer Auflösung der in den Vorjahren gebildeten Gewinnrücklagen für Zwecke außerhalb des BgA und somit zu Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.11.2012
Vorinstanz/AZ: 10 K 3378/09 Kap
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 08 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.01.2018
Erledigungs-Az: VIII R 75/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 65