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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 49/11 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Betätigung, Betriebsausgabe, Werbungskosten, Abzugsbeschränkung |
Rechtsfrage: | Voller oder nur begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach der ab dem Jahr 2007 geltenden Rechtslage unter Gesamtabwägung der quantitativen und qualitativen Nutzung des Arbeitszimmers für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus selbständiger Arbeit (insoweit wurden vom Finanzamt 1250 EUR berücksichtigt)? Ggfs. Vervielfältigung des beschränkten Abzugsbetrags bei mehreren ausgeübten Erwerbstätigkeiten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.09.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 3070/10 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.07.2014 |
Erledigungs-Az: | X R 49/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 34 42 |