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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 38/11 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 3, KStG § 34 Abs. 9 Nr. 4, KStG § 38 Abs. 1, GG Art. 3, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Organschaft, Gewinnausschüttung, Rechtsstaat, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: 1. Verstößt die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung durch § 14 Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. des EURLUmsG (BGBl 2004 I S. 3330) gegen das Rechtsstaatsprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz? - 2. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 5.6.2013 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 7/13) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden. - Z ulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.03.2011
Vorinstanz/AZ: 6 K 338/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 31 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.06.2013
Erledigungs-Az: I R 38/11
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an das BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 7/13) und Aussetzung des Verfahrens durch BFH-Beschluss vom 6.6.2013 I R 38/11 -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 6.6.2013) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 23 38