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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 2/10 (BFH)
§§: UStG 1999 § 15 Abs. 4 Satz 2, UStG 1999 § 15 Abs. 4 Satz 3, UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG 1999 § 9, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
Schlagwörter Vorsteueraufteilung, Umsatzschlüssel, Gemischtgenutztes Grundstück, Gemeinschaftsrecht, Umsetzung
Rechtsfrage: Können Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes auch im Streitjahr 2004 nach dem sog. Umsatzschlüssel aufgeteilt werden, weil die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG (der durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 um Satz 3 ergänzte Paragraph schließt die Aufteilung der streitbefangenen Vorsteuerbeträge nach dem sog. Umsatzschlüssel ab dem 1.1.2004 faktisch aus) nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht und die Klägerin sich unmittelbar auf die Regelungen der RL 77/388/EWG, die als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzsteuerschlüssel vorsieht, berufen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 08.12.2009
Vorinstanz/AZ: 15 K 1271/06 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 07 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.07.2014
Erledigungs-Az: V R 2/10
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren V R 2/10 ruht gemäß Beschluss vom 8.12.2010 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-511/10 (V R 19/09).
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 22 32