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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 50/06 (BFH) |
§§: | AO § 191, BGB § 419 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 1 |
Schlagwörter | Haftung, Vermögensübernahme, Entstehung, Steuerschulden |
Rechtsfrage: | Haftet die Klägerin als Vermögensübernehmerin gemäß § 419 Abs. 1 BGB a.F. für die Einkommensteuer 1992 des Vermögensübergebers (hier: vom Ehemann übertragenes, teilweise zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück und daraus resultierender Entnahmegewinn) auch wenn der steuerbegründende Tatbestand während des Veranlagungszeitraums verwirklicht wird, die Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 1 EStG aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 36/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 42 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.01.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 63/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 63/06 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 21 31 |