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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 32/13 (BFH) |
§§: | AO § 165 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 d, KStG § 8 Abs. 1 |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Mindestbesteuerung, Verlustvortrag |
Rechtsfrage: | Verfahrensrechtliche Verfolgung des Begehrens, einen endgültig ergangenen Bescheid unter einen Vorläufigkeitsvermerk zu stellen: Ist das Finanzamt verpflichtet, wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der sog. Mindestbesteuerung nach § 10 d EStG Steuerbescheide gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO für vorläufig zu erklären? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 889/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1374 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 20 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 32/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 08 28 |