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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 57/05 |
§§: | UStG 1993 § 4 Nr. 18 |
Schlagwörter | Mahlzeiten, Steuerfreiheit, Begünstigter Zweck, gemeinnützige Zwecke |
Rechtsfrage: | Versorgung von Studenten und anderen Personen mit warmen Mahlzeiten: Ist der Grundsatz der Ausschließlichkeit (ausschließlich gemeinnützige Zwecke) des § 4 Nr. 18 UStG verletzt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft zugleich einen begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Studenten) und einen nicht begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Nichtstudierende und Schüler) verfolgt und damit die Umsatzsteuerfreiheit ausgeschlossen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 861/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 00 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.09.2006 |
Erledigungs-Az: | V R 57/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 03 19 |