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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 85/00 | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung | 
| Rechtsfrage: | Kein Kindergeldanspruch für vier in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommene und betreute Kinder, für deren Versorgung Pflegegelder gezahlt werden, die nahezu um das 6-fache über den in Betracht kommenden Pflegegeldsätzen des zuständigen Jugendamtes liegen und dadurch vom Kläger kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag mehr geleistet wird. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag. - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 12.04.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 742/97 Kg, 8 K 3755/97 Kg | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 952 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 61 34 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 29.01.2003 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 85/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 41 60 |