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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 106/00
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3, AO 1977 § 173 Abs. 2
Schlagwörter Vermittlungsprovision
Rechtsfrage: Vermittlungsprovision, die ein geschlossener Immobilienfonds (Rechtsform: GbR) für den Abschluss von vier Kollektivlebensversicherungen mit garantierten Ablaufleistungen (versicherte Personen: 2 Gesellschafter und deren Ehefrauen) vereinnahmte, die zum Zwecke der Sicherung und Tilgung der vom Fonds zur Finanzierung einer Wohnanlage aufgenommenen Baudarlehen abgeschlossen wurden, keine sonstigen Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mit der Folge, dass der - nach einer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Fonds betreffenden Außenprüfung ergangene - bestandskräftige Feststellungsbescheid wegen der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO nicht mehr berichtigt werden kann? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.09.2000
Vorinstanz/AZ: 4 K 6019/99 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 78 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.03.2003
Erledigungs-Az: IX R 106/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 35 76