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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-430/19 (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, Privatperson, Steuerverwaltungsakt, Nichtigkeit, Gesellschaft, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuer
Rechtsfrage: 1. Kann und muss ein gegenüber einer Privatperson erlassener Steuerverwaltungsakt im Licht des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie er bislang von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssachen Solvay, Sopropé Organizações de Calçado Lda und Ispas) entwickelt wurde, mit der ausdrücklichen Nichtigkeit sanktioniert werden, wenn die Privatperson nicht die Möglichkeit des Zugangs zu den Informationen hatte, aufgrund derer der Steuerverwaltungsakt ihr gegenüber erlassen wurde, obwohl in diesem Verwaltungsakt auf einige Teile der Verwaltungsakte Bezug genommen wird? - 2. Stehen die Grundsätze der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz der Ausübung des Abzugsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer und im Bereich der Körperschaftsteuer im Fall einer Gesellschaft mit steuerlich einwandfreiem Verhalten entgegen, der die Ausübung des Abzugsrechts im Bereich der Körperschaftsteuer aufgrund des steuerlichen Verhaltens der Lieferer versagt wird, das anhand von Umständen wie fehlender Personalressourcen und fehlender Transportmittel als unangemessen angesehen wird, wobei hinzukommt, dass die Steuerbehörde keine Aktivitäten nachweist, aus denen sich die steuerliche/strafrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Lieferer ergibt? - 3. Steht eine nationale Praxis, nach der die Ausübung des Abzugsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer und im Bereich der Körperschaftsteuer vom Besitz anderer Belege neben der für steuerliche Zwecke vorgesehenen Rechnung abhängig ist, wie z. B. Kostenvoranschlägen und dem Arbeitsfortschritt, zusätzlichen Belegen, die im nationalen Steuerrecht nicht eindeutig und genau bestimmt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht? - 4. Kann im Licht des Urteils in der Rechtssache WebMindLicenses angenommen werden, dass es sich in einem Fall um Steuerbetrug handelt, in dem ein Steuerpflichtiger Waren und Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen erwirbt, dem eine andere Steuerregelung zugutekommt als dem betreffenden Steuerpflichtigen?
Vorinstanz: Tribunalul Cluj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 288 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.06.2020
Erledigungs-Az: Rs C-430/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 06 88