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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 25/08 |
§§: | EStG § 62 Abs. 1, VO (EWG) 1408/71 Art. 17, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Vereinbarung, Rückwirkung, Sozialversicherung, Sozialversicherungsbeitrag, Wirksamkeit, Aufhebung, Rechtskraft |
Rechtsfrage: | Kindergeld für in Deutschland tätigen Angestellten einer griechischen Bank, für den nur in Griechenland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und auf den im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 griechische Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind? Ist eine Vereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 nur nach innerstaatlichem Umsetzungsakt wirksam? Ist sie mit Rückwirkung und ohne Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig und als Ermessensentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 926/05 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 22 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.02.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 25/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |