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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 40/06 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Negative Einkünfte |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist, wenn rechtzeitig mit Übersendungsschreiben die Anlagen V, aber verspätet die gesamte Steuererklärung für das Streitjahr 2001 eingereicht wird. Ist eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen, wenn die Summe der negativen Einkünfte die Grenze von 800 DM (410 EUR) überschreitet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3320/04 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 02 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.05.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 40/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |