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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-332/06 (EuG)
§§: EG Art. 88 Abs. 2
Schlagwörter Beihilfe, Zuschuss, Subvention, Italien, Stromtarif, EG, EU
Rechtsfrage: Ist der Beschluss der Kommission vom 19.7.2006, mit dem die Stromtarife, die für die in Portovesme auf Sardinien und in Fusina in der Region Venedig gelegenen Aluminiumwerke anwendbar sind, als rechtswidrige neue Beihilfe eingestuft wurden und der ein förmliches Verfahren gegen diese Tarife nach Art. 88 Abs. 2 EG einleitete, insoweit nichtig, als er sich auf die Klägerin und die von der Klägerin in Portovesme und Fusina zu zahlenden Stromtarife bezieht, oder, hilfsweise, insoweit nichtig, als er diese Tarife als rechtswidrige neue Beihilfe behandelt?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 326 S. 77
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.03.2009
Erledigungs-Az: Rs T-332/06