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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 42/03 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, EStG § 6 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 2 Satz 3 |
Schlagwörter | Geringwertiges Wirtschaftsgut, Einkünfte, Bezüge, Computer, Datenverarbeitung, Absetzung für Abnutzung, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des in Berufsausbildung befindlichen Kindes: Peripheriegeräte (Monitor, Tastatur, Drucker) als selbständig nutzbare, sofort voll abziehbare GWG oder als nur zusammen mit einem Notebook nutzbare und über die Abschreibung des Notebooks abziehbare Werbungskosten? Selbständige Nutzbarkeit und Absetzbarkeit eines Office-Programms? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1410/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 96 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 42/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 38 67 |