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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 29/02 | 
| §§: | AO 1977 § 191, AO 1977 § 69, AO 1977 § 130, HGB § 128, BGB § 427 | 
| Schlagwörter | Haftung, Ergänzungsbescheid, Bestandskraft, Änderung, Umdeutung | 
| Rechtsfrage: | Durfte das FA einen OHG Gesellschafter, der nach Auflösung der OHG bereits durch einen auf § 69 AO 1977 i.V.m. §§ 421, 427 BGB gestützten bestandskräftigen Haftungsbescheid für USt Schulden der OHG in Anspruch genommen worden ist, durch einen ergänzenden Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 128 HGB in Anspruch nehmen? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 20.03.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 613/00 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 90 20 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 25.05.2004 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 29/02 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 20 | 
