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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-373/19 (EuGH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 21, UStG § 4 Nr. 22, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. j |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Unterricht, Schwimmunterricht, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | 1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht? - 2. Kann sich die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Schul- und Hochschulunterrichts, der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung betraut sind, daraus ergeben, dass es sich bei dem von dieser Einrichtung erteilten Unterricht um die Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handelt? - 3. Bei Verneinung der zweiten Frage: Setzt die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass der Steuerpflichtige Einzelunternehmer ist? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 27.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | V R 32/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 05 53 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 21.10.2021 |
Erledigungs-Az: | Rs C-373/19 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 17 23 |