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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 18/07 (BFH) |
§§: | EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Jahreswagen, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Verletzt die Anwendung des § 8 EStG bei einer verbilligten Überlassung eines Pkw (Jahreswagen) an einen Werksangehörigen und die Berücksichtigung des Listenpreises als Ausgangspunkt für die Berechnung des geldwerten Vorteils das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein Sachbezug hierfür allein deshalb zu versteuern ist, weil der Preisnachlass aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses gewährt wird, während nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sowie aufgrund der Marktentwicklung (Internethandel, Reimporte) aber jedermann - auch der Arbeitnehmer - das Fahrzeug zu Rabattkonditionen erwerben kann, die denen des Arbeitgebers entsprechen und die dieser auch anderen Abnehmern gewährt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.03.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 386/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 29 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2009 |
Erledigungs-Az: | VI R 18/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 27 05 |