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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 17/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 7, EStG § 8 Abs. 2 Satz 5
Schlagwörter Familienheimfahrt, Entfernungspauschale, Kleintransporter, Sammelbeförderung, Kfz-Gestellung
Rechtsfrage: Ist bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung für Familienheimfahrten die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug (Sammelbeförderung mit Kleintransporter mit 6 Sitzplätzen und Ladefläche) zur Verfügung stellt, in dem auch Material und Werkzeug transportiert wird, oder liegt eine unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs vor, wobei der Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht zu erfassen ist, aber auch kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden kann? Gilt dies auch für die Mitfahrer? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.07.2003
Vorinstanz/AZ: 7 K 1774/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1529
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 43 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.2005
Erledigungs-Az: VI R 17/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 14