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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-505/13 (EuGH) |
§§: | Charta der Grundrechte der EU Art. 20, Charta der Grundrechte der EU Art. 21, EUV Art. 2 |
Schlagwörter | EG, EU, Landwirtschaft, Umsatzsteuer, Grundrecht, Rechtsform, Bulgarien |
Rechtsfrage: | 1. Lassen Art. 2 des Vertrags über die EU (EUV) sowie die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der EU zu, dass nur eine Personenkategorie - nach dem Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz, im Folgenden: ZDDS) registrierte natürliche Personen - keinen gesetzlich anerkannten Anspruch auf eine Steuerermäßigung für eine Tätigkeit im Bereich der Landwirtschaft hat? - 2. Lassen Art. 2 EUV sowie die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der EU zu, dass für dieselbe Art von Tätigkeit in Abhängigkeit von der Rechtsform der Ausübung dieser Tätigkeit und der Registrierung nach dem ZDDS unterschiedliche Steuersätze festgelegt werden? - 3. Verstößt die Einführung innerstaatlicher Maßnahmen, die dazu führen, dass nach dem ZDDS und als landwirtschaftliche Erzeuger registrierten natürlichen Personen eine Steuerermäßigung, die für Einzelkaufleute und juristische Personen vorgesehen ist, versagt wird, obwohl sie ihre gesetzlichen Pflichten zur Bildung ihres zu versteuernden Einkommens wie Einzelkaufleute und zur Feststellung ihrer jährlichen Bemessungsgrundlage wie Einzelkaufleute erfüllt haben, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit? |
Vorinstanz: | Administrativen sad - Varna (Bulgarien) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2013 Nr. C 344 S. 50 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 17.07.2014 |
Erledigungs-Az: | Rs C-505/13 |