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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-95/19 (EuGH)
§§: RL 76/308/EWG Art. 12 Abs. 3, RL 2001/44/EG, RL 92/12/EWG Art. 20
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Verbrauchsteuer, Vollstreckung, Beitreibung, Ausfuhr, Unterstützung, Gerichtsverfahren, Forderung
Rechtsfrage: Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren dahin auszulegen, dass im gegen die Vollstreckungsakte zur Steuerhebung eingeleiteten Gerichtsverfahren die Voraussetzung des Ortes (der tatsächlichen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr [im Inland]), an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, Gegenstand einer Prüfung sein kann, und gegebenenfalls in welchem Umfang, wenn, wie im vorliegenden Fall, dieselbe Forderung, die sich auf dieselben einheitlichen Ausfuhrvorgänge gründet, vom ersuchenden Staat und vom ersuchten Staat eigenständig gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird und im ersuchten Staat gleichzeitig das Gerichtsverfahren über die innerstaatliche Forderung und dasjenige über die Erhebung für den anderen Staat anhängig sind, wobei eine solche Feststellung dem Unterstützungsersuchen und daher allen Vollstreckungsakten entgegensteht?
Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 182 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.02.2021
Erledigungs-Az: Rs C-95/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 02 99