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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 77/05 |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Brauereidarlehen, Gewerbesteuer |
Rechtsfrage: | Stellen die von einer GmbH & Co. KG (Betrieb eines Groß- und Einzelhandels mit Getränken aller Art) aufgenommenen Brauereidarlehen - welche sodann zu gleichen Konditionen an Gaststättenbetreiber weitergegeben werden, die dadurch gleichzeitig die Verpflichtung eingehen, bestimmte Getränke ausschließlich von der GmbH & Co. KG zu beziehen - Dauerschulden aufgrund des mittelbaren Nutzens für den Betrieb (Verstärkung des Betriebskapitals) dar mit der Folge, dass die Schuldzinsen daraus im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 09.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6351/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1371 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 33 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2008 |
Erledigungs-Az: | IV R 77/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 27 68 |