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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-619/11 (EuG)
§§: AEUV Art. 107, KStG 2002 § 8 c Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Sanierungsklausel, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, Beihilfe
Rechtsfrage: Ist Beschluss der Europäischen Kommission vom 26.1.2011, K(2011) 275 in seiner Berichtigung durch K(2011) 2628, im Verfahren über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/2010 (ex CP 250/2009 und NN 5/2010) "KStG, Sanierungsklausel" nichtig? Ist hilfsweise der Beschluss zumindest insofern nichtig, wie darin zugunsten von Unternehmen wie der Klägerin keine auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beruhende Ausnahme von der Rückforderungsanordnung geregelt wird?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 39 S. 17
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 25.10.2018
Erledigungs-Az: Rs T-619/11