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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-556/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Umwelt, Abfall, Verwertung, Gewinn, Trennung, Unterstützung
Rechtsfrage: Ist Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die in den Rn. 9 bis 11 beschriebene, aufgrund deren eine private und durch öffentliche Behörden zugelassene Umwelteinrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht von Herstellern, die eine bestimmte Kategorie von Waren in Verkehr bringen und mit ihr zu diesem Zweck einen Vertrag schließen, als Gegenleistung für die Behandlung der Abfälle dieser Produkte für deren Rechnung finanzielle Beiträge erhebt, und den Unternehmen, die mit der Trennung und Verwertung dieser Abfälle betraut sind, Unterstützungsleistungen in einer Höhe zahlt, die in der Zulassung im Hinblick auf die ökologischen und sozialen Ziele festgelegt werden, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 328 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-556/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 17 98