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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 18/01 |
§§: | KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 e Buchst. aa, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Steuererhöhung, Steuersatz, Verfassungsmäßigkeit, Ungleichbehandlung |
Rechtsfrage: | Revision verspätet beim BFH -beim FG rechtzeitig-- eingegangen (Zustellung -ohne Verkündung- im Januar 2001), Urteil jedoch mit falscher Rechtsmittelbelehrung (altes Recht) versehen. Ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 e Buchst. aa KraftStG (i.d.F. des KraftStÄndG 1997) verfassungswidrig, weil es pauschal Dieselfahrzeuge mit über 2000 ccm Hubraum besser stellt? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 8304/98 Kfz |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 02 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.03.2002 |
Erledigungs-Az: | VII R 18/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 09 03 |