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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 48/17 (BFH) |
§§: | AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, DBA-Österreich Art. 7, DBA-Österreich Art. 23 Abs. 1 a |
Schlagwörter | Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten aus der Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft: 1. Sind neben den Betriebsstättengewinnen nach Art. 7 DBA-Österreich auch die Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen? - 2. Befinden sich ausländische Betriebsstätten im Bezug auf Maßnahmen, die der Ansässigkeitsstaat der (Mutter-)Gesellschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung derer Gewinne ergreift, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation einer inländischen Betriebsstätte vergleichbaren Situation?- 3. Besteht im Fall einer Freistellungsbetriebsstätte keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 3545/14 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 48/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 15.12.2020) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |