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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 2/05
§§: VergnStG BE § 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12
Schlagwörter Vergnügungsteuer, Spielhalle, Spielautomat, Erhöhung, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: Vergnügungsteuer für Glückspielautomaten in Berliner Spielhallen: Hat die ab 1. Juli 2000 erfolgte Verdoppelung des Steuersatzes für Spielautomaten in Spielhallen durch das Berliner Gesetz über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten eine erdrosselnde Wirkung, so dass der Betrieb von Spielautomaten in einer Spielhalle unrentabel ist? Verstößt das Berliner Vergnügungsteuergesetz in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung (GVBl. Bln. 2000, 343) gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), weil in Berlin die Vergnügungsteuer für Spielgeräte in Spielhallen 12 mal so hoch sei, wie an anderen Orten (z.B. Gaststätten)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 01.11.2004
Vorinstanz/AZ: 8 K 8052/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2007
Erledigungs-Az: II R 2/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 13 12