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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 13/02 |
| §§: | EStG § 22 Nr. 3 |
| Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Provision |
| Rechtsfrage: | Ist die an Kläger völlig unerwartet erfolgte nachträgliche Zahlung eines Betrags von 200.000 DM für einen Freundschaftsdienst (Hilfe bei einem Unternehmensverkauf) als Zufluss im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 3 EStG zu subsumieren oder handelt es sich - weil der Kläger seine Leistung nicht um des Entgelts willen erbrachte - um eine der Einkommensteuer nicht unterliegende Schenkung? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 30.01.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 2224/01 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 68 41 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 21.09.2004 |
| Erledigungs-Az: | IX R 13/02 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 40 01 |