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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 58/01 |
§§: | KStG § 8 Abs. 4, KStG § 34 Abs. 6 |
Schlagwörter | Mantelkauf, Verlustabzug, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Gesellschaft mbH |
Rechtsfrage: | Liegt bei einem Verkauf von GmbH-Anteilen in 1996 die für die Abzugsfähigkeit eines Verlustvortrags erforderliche wirtschaftliche Identität nicht vor, wenn der Betrieb im selben Jahr mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufgenommen wurde? - Liegt in der Gesetzesfassung des § 8 Abs. 4 KStG ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 5198/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 77 95 |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an das BMF - BFH-Beschluss vom 19.12.2001 I R 58/01 - Zurücknahme der Revision |