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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 33/01 |
§§: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 925 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Freigebige Zuwendung, Rückübertragung, Grundstück, Eintragung, Grundbuch, Ausführung, Schenkung |
Rechtsfrage: | Rückgabe eines zuvor geschenkten Grundstücks an die Eltern. Die Aufhebung des Grundstücksübertragungsvertrags unterliegt nur dann als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, wenn die Übertragung des Grundstücks schenkungsteuerrechtlich bereits ausgeführt war. - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 27.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 97/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.07.2002 |
Erledigungs-Az: | II R 33/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 97 55 |