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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-128/08 (EuGH)
§§: EG Art. 56, EG Art. 293
Schlagwörter EG, EU, Frankreich, Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Dividenden, Belgien
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 56 EG dahin gehend auszulegen, dass er eine Beschränkung untersagt, die sich aus dem französisch-belgischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Festlegung von Regeln über die gegenseitige Verwaltungs- und Rechtshilfe im Bereich der Einkommensteuer ergibt und die Dividendenzahlungen auf Anteile von in Frankreich ansässigen Gesellschaften weiterhin einer teilweisen Doppelbesteuerung unterwirft und zu einer höheren steuerlichen Belastung dieser Dividenden führt als der belgische Vorsteuerabzug allein, dem die von belgischen Gesellschaften an in Belgien ansässige Anteilseigner gezahlten Dividenden unterliegen? - 2. Ist Art. 293 EG dahin gehend auszulegen, dass es Belgien als schuldhafte Untätigkeit anzulasten ist, dass es mit Frankreich keine neue Vorgehensweise zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Dividenden auf Anteile von in Frankreich ansässigen Gesellschaften neu ausgehandelt hat?
Vorinstanz: Tribunal de première instance Liège (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 142 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.07.2009
Erledigungs-Az: Rs C-128/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 25 95