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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-326/19 (EuG) |
§§: | VO (EU) 2019/474 Art. 1 Abs. 1, VO (EU) 2019/474 Art. 2, RL 2019/475/EU, AEUV Art. 21, AEUV Art. 296 Abs. 2 |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Italien, Schweiz, Nichtigkeit, Kraftfahrzeug, Zulassung |
Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament: Der Kläger beantragt, - die angefochtene Verordnung Nr. 2019/474, im Besonderen ihren Art. 1 Abs. 1 und ihren Art. 2 Satz 2, für nichtig zu erklären und als Folge dieser Nichtigerklärung die Unwirksamkeit der Richtlinie 2019/475 auszusprechen, soweit sie mit der angefochtenen Verordnung funktional zusammenhängt; - während des Verfahrens die Anwendung der angefochtenen Verordnung sowie der Richtlinie 2019/475 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts auszusetzen; - während des Verfahrens die Durchsetzung sämtlicher Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 2019/474 und zur Richtlinie 2019/475 auszusetzen, insbesondere jener des Gesetzes Nr. 132 vom 1.12.2018 (Umwandlungsgesetz für das Decreto-legge [Gesetzesdekret] Nr. 113 vom 4.10.2018) über die Zulassung von Kraftfahrzeugen; - gegebenenfalls den Beweis durch Zeugen, deren Benennung sich der Kläger vorbehält, für die Richtigkeit der in der Klage beschriebenen Sachverhaltsumstände zuzulassen; - jedenfalls dem Rat der Union und dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Rat und Parlament |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2019 Nr. C 238 S. 29 |
Erledigendes Gericht: | EuG |
Erledigungs-Datum: | 02.04.2020 |
Erledigungs-Az: | Rs T-326/19 |