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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-319/12 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Richtlinie 2006/112/EG Art. 133, Richtlinie 2006/112/EG Art. 134, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 |
Schlagwörter | EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Bildungsdienstleistungen |
Rechtsfrage: | 1. Sind Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Art. 133 und Art. 134 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie der Einbeziehung der von nichtöffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbrachten Bildungsdienstleistungen in die Mehrwertsteuerbefreiung entgegenstehen, die sich aus Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarow und uslug (Gesetz vom 11.3.2004 über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) i.V.m. Pos. 7 des Anhangs Nr. 4 dieses Gesetzes nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage ergibt? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Steuerpflichtige angesichts der Unvereinbarkeit der Befreiung mit den Bestimmungen der RL 2006/112/EG nach Art. 168 dieser Richtlinie berechtigt, sowohl von der Steuerbefreiung Gebrauch zu machen als auch das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen? |
Vorinstanz: | Naczelny Sad Administracyjny (Polen) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2012 Nr. C 287 S. 21 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 28.11.2013 |
Erledigungs-Az: | Rs C-319/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 32 46 |