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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 782/00 (BVerfG) |
§§: | EStG § 8 Abs. 1, EStG § 9 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1 |
Schlagwörter | Werbungskostenpauschale, Vermietung, Gleichheit, Nebenkosten, Umlagen |
Rechtsfrage: | Gehören Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung? Verstößt § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.1999 |
Vorinstanz/AZ: | IX R 69/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BStBl 2000 II S. 197 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 00 05 48 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2001 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 782/00 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |