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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 46/13 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 1, EStG § 3 Nr. 55, BGB § 415 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19
Schlagwörter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Arbeitslohn, Zufluss, Verfügungsmacht, Ablösezahlung, Pensionszusage, Fiktion
Rechtsfrage: Liegt bei der Übertragung einer Pensionszusage von einer durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschten GmbH auf eine andere von demselben Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschte GmbH gegen Zahlung eines Ablösebetrages von der abgebenden an die übernehmende GmbH und Weiterführung der Pensionszusage durch die übernehmende GmbH in Höhe des Ablösebetrages in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ablösezahlung an die übernehmende GmbH erfolgt ist, ein Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) steuerpflichtigen Arbeitslohns seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 10.04.2013
Vorinstanz/AZ: 9 K 2247/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 23 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2016
Erledigungs-Az: VI R 46/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 25 57, SIS 16 25 28