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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 3/02 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Notfallpraxis, Betriebsstätte, Arbeitszimmer, Arzt, Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für als Notfallpraxis genutzte Räume im Wohnhaus einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, die im Rahmen einer Praxisgemeinschaft in gemieteten Räumen praktiziert, als Betriebsausgaben abziehbar (Betriebsstätte), oder stellen die Räume mangels Abgeschlossenheit vom privaten Wohnbereich ein den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer dar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | III 1084/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 3/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 21 41 |