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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 50/11 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 3, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
Schlagwörter Einkünfte aus Kapitalvermögen, Ausschüttung, Einlagekonto, Kapitalrücklage, Steuerbescheinigung, Bindungswirkung
Rechtsfrage: 1. Ist nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG bei Zahlungen an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich? - 2. Schließt die bestandskräftige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG eine spätere Verwendung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos aus? - 3. Entfaltet eine Steuerbescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG nur Wirkung gegenüber der ausstellenden Körperschaft und nicht gegenüber dem betroffenen Ausschüttungsempfänger? - 4. Kommt einer Steuerbescheinigung trotz fehlender Angaben zum Datum der Ausstellung sowie zum Datum der Auszahlung Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des Anteilseigners zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 18.11.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 1481/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.02.2015
Erledigungs-Az: VIII R 50/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 22 84