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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 69/14 (BFH) |
§§: | EStG § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, DBA-Irland Art. 12 Abs. 3 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Arbeitslohn, Pilot, Progressionsvorbehalt, Treaty Override |
Rechtsfrage: | Ist der Arbeitslohn, den der im Inland ansässige Kläger -der in den Streitjahren für eine in Irland ansässige Fluggesellschaft als Pilot im internationalen Luftverkehr und daneben als sog. Base Captain in Spanien tätig ist - bezogen hat, in Deutschland zu besteuern? Anwendung der Rückfallklausel des § 50 d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 29.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3653/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 05 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.05.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 69/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 20 83 |