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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 88/00
§§: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 3, BewG § 138
Schlagwörter Zeitpunkt, Schenkung, Grundstück, Gebäude, Renovierungskosten, Sanierungskosten, Einheitswert, Grundbesitzwert
Rechtsfrage: Ist eine Schenkung von Grundbesitz in renoviertem und voll saniertem Zustand zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrages (in 1995) oder nach Beendigung der Sanierung und Renovierung (in 1996) ausgeführt; so dass die schenkungsteuerliche Bewertung entweder mit dem (erhöhten) Einheitswert oder mit dem Grundbesitzwert nach § 138 ff BewG zu erfolgen hat. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.11.2000
Vorinstanz/AZ: 4 K 7297/98 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 70 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.09.2004
Erledigungs-Az: II R 88/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 07 77