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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 1/13 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Schlagwörter | Differenzkindergeld, Gemeinschaftsrecht, Rechtswidrigkeit, EG, EU, Polen |
Rechtsfrage: | Ist es geboten, dass die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund von höherrangigem EU-Recht bei einer im Inland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen nicht anzuwenden ist und (zumindest) sog. Differenzkindergeld gewährt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4176/06 B |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.11.2014 |
Erledigungs-Az: | III R 1/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 00 68 |