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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 93/97 |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 8 |
Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Außenprüfung, Prüfungszeitraum |
Rechtsfrage: | Beginnt die Jahresfrist des § 171 Abs. 8 AO bereits dann zu laufen, wenn der (tatsächliche oder mutmaßliche) Grund für die vorläufige Veranlagung entfällt oder ist hierfür der Wegfall der (subjektiven) Ungewißheit bezüglich der Besteuerungsgrundlagen erforderlich - Bezieht sich die Hemmungswirkung einer Außenprüfung auch auf in der Prüfungsanordnung nicht genannte Prüfungszeiträume - Löst ein vorläufiger Bescheid auch bei rechtswidriger Vorläufigkeitserklärung (fehlende Begründung i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 3 AO) die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO aus? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.07.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 81/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2000 |
Erledigungs-Az: | IX R 93/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 14 49 |