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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-392/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Ungarn, Vorsteuerabzug, Berichtigung, Dienstleistung, Lieferung, Rechnung, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: 1. Ist eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, die am 1.1.2008 nach dem Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug in Kraft getreten ist und die im Hinblick auf den Abzug der für die im Geschäftsjahr 2007 erfolgte Erbringung von Dienstleistungen bzw. Lieferung von Waren erklärten und entrichteten Mehrwertsteuer die Änderung des Inhalts der Rechnungen und die Einreichung einer ergänzenden Erklärung verlangt, mit den Art. 17 und 20 der RL 77/388/EWG vereinbar? - 2. Ist die in Art. 269 Abs. 1 des neuen Umsatzsteuergesetzes vorgesehene Regelung, nach der bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten sich auch dann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richten, wenn sie bereits vor seinem Inkrafttreten - innerhalb des Verjährungszeitraums - entstanden sind, mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar, sind sie insbesondere objektiv gerechtfertigt, vernünftig und verhältnismäßig und stehen sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang?
Vorinstanz: Baranya Megyei Birosag (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 11 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.09.2010
Erledigungs-Az: Rs C-392/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 37