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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-240/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 c Teil A Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 3
Schlagwörter Vorsteuerabzug, EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Mehrwertsteuer, Sitz
Rechtsfrage: 1. Fällt eine Lieferung von Gegenständen, die, wenn sie im Inland ausgeführt wird, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie (RL) 77/388/EWG von der Steuer befreit ist und kein Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 dieser RL eröffnet, in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 und 2 dieser RL in seiner bis zum 1.1.1993 geltenden Fassung bzw. des ab dem 1.1.1993 geltenden Art. 28 c Teil A Buchst. a und damit also in den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b dieser RL, der ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet, wenn die Lieferung von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft an einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt und der Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 dieser RL in seiner bis zum 1.1.1993 geltenden Fassung bzw. des ab dem 1.1.1993 geltenden Art. 28 c Teil A Buchst. a erfüllt ist? - 2. Fällt eine Dienstleistung, die, wenn sie im Inland ausgeführt wird, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit ist und kein Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 dieser RL eröffnet, in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 in seiner bis zum 1.1.1993 geltenden Fassung (wobei bis 1993 keine Befreiungsbestimmung vorgesehen war) und damit also in den Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b dieser RL, der ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet, wenn die Dienstleistung von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft an einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird und der Tatbestand des Art. 15 Abs. 3 in seiner bis zum 1.1.1993 geltenden Fassung erfüllt ist?
Vorinstanz: Cour d´Appel des Großherzogtums Luxemburg
Vorinstanz/Datum: 01.06.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 193 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.12.2006
Erledigungs-Az: Rs C-240/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 02 98