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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-557/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 306, Richtlinie 2006/112/EG Art. 307, Richtlinie 2006/112/EG Art. 308, Richtlinie 2006/112/EG Art. 309, Richtlinie 2006/112/EG Art. 310, Richtlinie 2006/112/EG Art. 98
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Reisebüro, Sonderregelung, Polen, Mehrwertsteuer, Beförderungsleistung
Rechtsfrage: Unterliegt die eigene Beförderungsleistung, die ein Reisebüro im Rahmen eines Pauschalpreises erbracht hat, den es vom Reisenden für eine an ihn erbrachte Reisedienstleistung erhalten hat, die nach der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros in den Art. 306 bis 310 RL 2006/112/EG besteuert wird, als notwendiger Bestandteil der Erbringung dieser Reisedienstleistung der Besteuerung zum für die Reisedienstleistung einschlägigen Normalsatz der Steuer oder dem ermäßigten Steuersatz, der für die Dienstleistung der Beförderung von Personen aufgrund von Art. 98 i.V.m. Nr. 5 des Anhangs III dieser Richtlinie einschlägig ist?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 25 S. 33
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.10.2012
Erledigungs-Az: Rs C-557/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 71